V25 – FAQs zum Studienplanwechsel

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Derzeit wird mit Hochdruck an den Anerkennungslisten gearbeitet. Sobald diese vorliegen, können Sie nach einer Selbsteinschätzung die Beratungsangebote nutzen.

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Wie soll ich vorgehen, wenn ich in der Version 19 schon mit gutem Fortschritt studiere?

Wir empfehlen, im schon inskribierten Studienplan weiter zu studieren und das LV-Angebot laut Semesterempfehlung zu nutzen, da das Curriculum V19 sukzessive ausläuft (einzelne LV gibt es zukünftig nicht mehr) und Äquivalenzen sich ggf. nicht reibungslos in den Studienplan einschieben lassen. Gerne unterstützen und beraten wir Sie im Bedarfsfall, damit Sie Ihr Studium zielgerichtet absolvieren können.

Muss ich einen zweijährigen Master machen, wenn ich in der Version 19 (mit einjährigem Master) studiert habe?

Nein, da der Gesamtstudienumfang weiterhin 300 ECTS betragen wird, wird der 60 ECTS-Master, für die Absolvent*innen von BEd-Primar mit 240 ECTS weiterhin angeboten. Sollte eine gesetzliche Frist eingeführt werden, erfolgt eine langfristige Vorinformation.

Kann ich auf ein dreijähriges Studium umsteigen, wenn ich in der Version 19 studiert habe? Ein Umstieg ist möglich, sobald das dreijährige Studium angeboten wird (Oktober 2025). Der Studienverlauf muss aber durch Anerkennungen auf LV-Ebene einzeln über Äquivalenzlisten geprüft werden. Daher sind verbindliche Informationen erst im Frühjahr 2025 möglich.

Was muss ich noch beachten, um eine kluge Entscheidung bzgl. Umstieg auf V25 zu treffen? 

  • Das Dienstrecht (§3 LVG) sieht derzeit (Stand 1. Quartal 2025) noch 240 ECTS als Zuordnung für den Päd. Dienst vor. Wann die Dienstrechtsnovelle geplant ist, wurde von der Bildungspolitik bislang nicht angekündigt.
  • Erst im Studienjahr 26/27 werden alle sechs Semester des Bachelorstudiums V25 angeboten. Daher kann es sein, dass Studienleistungen, die lt. Äquivalenzliste noch wären, im fünften und sechsten Semester verankert sind.